Artikel 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen
Mit der CRR III wurde ein neuer Art. 449b mit Wirkung zum 01.01.2025 in die CRR eingeführt, der Offenlegungsanforderungen bei Krediten an Schattenbanken enthält. Bereits unter der CRR II gab es aufsichtliche Meldepflichten, wonach Institute gemäß Art. 394 Abs. 2 ihre zehn größten Risikopositionen gegen über Instituten auf konsolidierter Basis sowie ihre zehn größten Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis melden mussten. Mit der CRR III wurden die Meldepflichten ergänzt und neue Offenlegungspflichten eingeführt. Dadurch soll die Transparenz über potenzielle Risiken erhöht werden, die von nicht regulierten Finanzintermediären ausgehen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.