Art. 451 regelt die Offenlegung der Verschuldungsquote. Die Regelungen wurden mit der CRR mit Wirkung zum 01.01.2014 eingeführt. Im Rahmen der CRR II wurden Offenlegungspflichten für Förderbanken und große Institute ergänzt, mit der CRR III Anforderungen im Buchst. f betreffend eventueller zusätzlicher Eigenmittelanforderungen. Entfallen ist hingegen mit der CRR II die ursprünglich in Art. 451 enthaltene Ermächtigung, für Art. 451 einheitliche Muster für die Offenlegung in Form technischer Durchführungsstandards zu erlassen. Dies wurde durch den im Zuge der CRR II neu eingefügten Art. 434a zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate für Teil II und III (Art. 431 bis 455) obsolet.
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