Artikel 451b Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten
Mit der CRR III haben Regelungen zu Kryptowerten Einzug in die europäische Bankenverordnung (CRR) erhalten. Dies betrifft auch die Offenlegung von Kryptowerten, für die ein neuer Art. 451b geschaffen wurde. Die kryptowertbezogenen Regelungen sind seit 09.07.2024 anzuwenden.
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