Artikel 454 Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken
Art. 454 beinhaltet die Offenlegung von bestimmten Informationen für Institute, die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Art. 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden. Die Offenlegungsregelungen in Art. 454 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und im Zuge der CRR II leicht überarbeitet. Der Wortlaut von Art. 454 ist mit der CRR III unverändert geblieben. Allerdings beziehen sich die hier verwiesenen Art. 321 bis 324 offensichtlich auf den alten Stand der CRR (Titel III Kapitel 4 CRR a. F.).
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