Art. 93 CRR statuiert die Vorgabe, dass die Eigenmittel eines bereits bestehenden Instituts den zum Zeitpunkt der Zulassung maßgeblichen Betrag des Anfangskapitals auch im weiteren Fortgang des Geschäftsbetriebs zu keinem Zeitpunkt unterschreiten dürfen. Ausnahmen und Rückausnahmen gibt es für Institute, die bereits vor dem Jahr 1993 bestanden.
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