Nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWG setzt ein angemessenes und wirksames Risikomanagement u. a. eine angemessene technisch-organisatorische Ausstattung voraus (vgl. Anm. 13 zu § 25a KWG im Hauptteil der Kommentierung). Die BaFin stellt hierzu in AT 7.2 Tz. 1 klar, dass sich die technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts insbesondere an betriebsinternen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten sowie der Risikosituation zu orientieren hat. Dies entspricht dem allgemeinen Proportionalitätsgrundsatz des § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG.
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