Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz gem. § 51 Abs. 8 GwG – Allgemeiner Teil
Kreditinstitute sind Institute nach § 1 Abs. 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Hierzu gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auch Bausparkassen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft).
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