Im Überblick: Regelungsinhalte der BAIT |
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Im Wortlaut: § 8a Absatz 3 (BSI-Gesetz - BSIG) – Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen |
(3) Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf geeignete Weise nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen. Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen. |
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) - gemeinsame Definition des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik: |
KRITIS sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. |
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21.11.2017 |
BaFin veröffentlicht „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT” | |
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Im März 2017 hatte die BaFin ihren Entwurf der „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT)” zur Konsultation gestellt. Mit ihrem Rundschreiben vom 03.11.2017 - AZ: 10/2017 (BA) - hat die Finanzaufsicht diese Anforderungen nun verbindlich konkretisiert. mehr … |
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Datenschutz & IT-SicherheitHerausgegeben von: Michael Berndt |
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