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Informationspflichten für Emittenten  
22.06.2021

BaFin ergänzt Modul C des Emittentenleitfadens um Leitlinien für Kredit- und Finanzinstitute zu Ad-hoc-Publizitätspflichten

ESV-Redaktion Recht
BaFin: Die Institute müssen im jeweiligen Einzelfall konkret prüfen, ob Insiderinformationen entstanden sein können (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)
Die BaFin hat am 10.06.2021 Modul C ihres Emittentenleitfadens um Leitlinien für Kredit- und Finanzinstitute ergänzt. Gegenstand dieser Leitlinien ist die Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für spezielle Kredit- und Finanzinstitute bestehen.


Adressaten der Leitlinien sind ausschließlich Kredit- und Finanzinstitute

Die aktuell veröffentlichten Leitlinien zu Modul C des Emittentenleitfadens richten sich ausschließlich an Kredit- und Finanzinstitute. Die Leitlinien sollen bei der Bestimmung von potenziellen Insiderinformationen helfen, indem sie die praktischen Anwendungsfelder aus den Bereichen bankaufsichtliches Handeln und Abwicklung genauer beleuchten – und zwar einschließlich der Aufsichtsorganisation, der Sanierungsplanung und bankaufsichtlicher Maßnahmen.

Konkret befassen sich die Leitlinien mit der Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für Kredit- und Finanzinstitute bestehen, deren Finanzinstrumente
  • zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind  
  • oder mit ihrer Zustimmung zum Handel in ein multilaterales Handelssystem
  • oder in ein organisiertes Handelssystem einbezogen sind.
Zudem müssen die Kredit- und Finanzinstitute Adressaten aufsichtlicher Vorgaben und Maßnahmen sein.
 

Merkmal der Insiderinformationen: Prüfung im Einzelfall

Aufgrund zahlreicher möglicher Fallgestaltungen ist eine abschließende Aufzählung oder Bewertung nicht möglich, so die Leitlinien. Die Institute haben daher im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob Insiderinformationen entstanden sein könnten.

Aufschiebung der Offenlegung denkbar

Liegt eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation vor, ist zu untersuchen, ob das jeweilige Institut die Möglichkeit hat, die Offenlegung seiner Insiderinformation anhand von Art. 17 Absatz 4 oder Absatz 5 MAR aufzuschieben.

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Die zentralen Punkte der Leitlinien

Die zentralen Gliederungspunkte der Leitlinien sind – nach einer Einführung in Ziffer I –„Insiderinformationen bei bankaufsichtlichem Handeln und Abwicklung“ (Ziffer II der Leitlinien) sowie „Aufschubregelungen“ (Ziffer III der Leitlinien).

Während sich Kapitel in Ziffer II weiter aufteilt in

  • Bankenaufsichtliches Handeln,
  • Fragen des Übergangs zur Abwicklung
  • und  zur Abwicklung, 

geht es in Ziffer III um Aufschubregelungen nach Art. 17 Absätze 4 und 5 MAR (Ziffer III). 


Der Hintergrund


Verwaltungspraxis der BaFin: Der Emittentenleitfaden erläutert in Modul C die Verwaltungspraxis der BaFin zu

  • Insiderinformation im Sinne von Artikel 7 der Marktmissbrauchsverordnung
  • sowie zur Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Artikel 17 dieser Verordnung hinsichtlich aller Emittenten.

Emittentenleitfaden: Wie die Aufsichtsbehörde weiter mitteilt, sind für die prinzipielle Bestimmung von potenziellen Insiderinformationen vor allem die Ausführungen unter I.2 und I.3 in Modul C des Emittentenleitfadens zu beachten.

Laufende Beaufsichtigung von Instituten (Going-concern):  Bei Instituten, die laufend beaufsichtigt werden, stellen sich nach den weiteren Ausführungen der BaFin in den Bereichen Bankenaufsicht und Abwicklung weitere spezifische Fragen zu Insiderinformationen, deren Veröffentlichung nach Artikel 17 Marktmissbrauchsverordnung auch erhebliche Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben können. Das heißt , die Auswirkungen erstrecken sich also nicht nur auf die die Kredit- und Finanzinstitute selbst.

Die Aufsicht im laufenden Geschäftsbetrieb eines Instituts kann den Leitlinien zufolge in folgende Kategorien eingeteilt werden:
  • Laufende Aufsicht (die ohne weitergehende Anhaltspunkte möglich ist),
  • Intensivierte Aufsicht
  • und Krisenbewältigung.

Schon bei der „laufenden Aufsicht“ kann die BaFin zu Maßnahmen greifen, um schon früh etwaige  Fehlentwicklungen zu vermeiden oder abzustellen.

Die „intensivierte Aufsicht“ kommt in Betracht, wenn eine ressourcenintensivere Begleitung erforderlich ist, weil ein Institut aufsichtliche Defizite aufweist. Hierzu zählen zum Beispiel Zweifel an der Tragfähigkeit des jeweiligen Geschäftsmodells

Quelle: PM der BaFin vom 10.06.2021 – zu den Leitlinien

 


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