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Verwaltungspraxis der BaFin zu Eigenmitteln  
04.09.2019

BaFin zur Anpassung der Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Instrumenten des harten Kernkapitals

ESV-Redaktion Recht
BaFin veröffentlicht neue Verwaltungspraxis zu anrechenbaren Eigenmitteln (Foto: Dreaming Andy/Fotolia.com)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Verwaltungspraxis zur Einordnung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals angepasst und hierzu kürzlich ein Schreiben veröffentlicht.

Wie aufsichtsrechtlich anrechenbare Eigenmittel zu ermitteln sind, regelt im Wesentlichen Teil 2 der Capital Requirements Regulation (CRR), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Geregelt ist dies in den Art. 25 bis 91. Wie die BaFin mitteilt, haben die Institute nun auch die Möglichkeit, Folgeemissionen nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 CRR zu notifizieren – und zwar neben dem bisherigen Antragsverfahren nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR. Die Voraussetzungen hierfür:
  • Dem Institut muss schon eine Erlaubnis nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR erteilt worden sein.
  • Dies darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
  • Bei dem durch die Kapitalerhöhung emittierten Instrument muss es sich um den gleichen Instrumententypen handeln.
Das veröffentlichte Schreiben stellt zunächst klar, welche Dokumente in den  jeweiligen Verfahren vorzulegen sind. Zudem gibt es Auskunft darüber welche Erklärungen abzugeben sind. Das Schreiben umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

Erstantrag nach Art. 26 Abs. 3 Unterabsatz 1 CRR

Einzureichende Unterlagen wären hier neben den Standardangaben – wie etwa Handelsregisterauszügen, Einzahlungsbelegen, diversen Niederschriften der Beschlüsse zu den Kapitalerhöhungen je nach Rechtsform des Institutes, Satzungen oder Gesellschaftsverträge – Erklärungen der Geschäftsleiter im Sinne von § 1 Absatz 2 KWG zu folgenden Punkten:
  • Keine Finanzierung durch das Institut: Die Kapitalerhöhung darf weder unmittelbar noch mittelbar durch das Institut finanziert worden sein (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b) CRR iVm. Art. 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 – DVO 241/2014).
  • Keine Nebenabreden: Zu den emittierten Kapitalinstrumenten dürfen keine Nebenabreden, (Neben-)Verträge oder sonstige Vereinbarungen und Abreden vorliegen, die den Anrechnungskriterien von Art. 28 CRR widersprechen.
  • Keine Besicherungen oder Garantien: Es dürfen keine Besicherungen oder Garantien im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Buchstabe l) CRR vorliegen.
  • Ergebnisabführungsverträge:  Zwischen dem Institut, das das Kapitalinstrument emittiert und übergeordneten Unternehmen darf es entweder keinen Ergebnisabführungsvertrag geben. Ansonsten wären Kopien der betreffenden Verträge mit einzureichen.
Die Erklärungen sowie deren Richtigkeit sind durch eigenhändige Unterschriften der Geschäftsleiter zu versichern. Bei Antragstellungen über Bevollmächtigte/Rechtsanwälte müssen den Anträgen jeweils aktuelle und eigenhändig unterschriebene Vollmachten beigefügt werden.

Notifizierungsverfahren: Folgeemission nach Art. 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 CRR

Voraussetzung für dieses Verfahren sind unter anderem, dass das Institut bereits eine Erlaubnis nach Art. 26 Abs. 3 Unterabsatz 1 CRR hat und die Erteilung der Erlaubnis nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 

Neben den Informationen, wie beim Erstantrag nach Art. 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR, sind hier folgende zusätzliche Erklärungen der Geschäftsleiter im Sinne von § 1 Absatz 2 KWG abzugeben:
  • Keine Sachkapitalerhöhung: Erklärung darüber, dass keine Sachkapitalerhöhung vorliegt.
  • Erklärungen zu den Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a) und b) CRR: Dabei heißt „Rechtzeitigkeit“ nach Buchstabe b) mindestens drei Monate vor Einstufung der Folgeemission.
Die Richtigkeit der Erklärungen ist auch hier durch eigenhändige Unterschriften zu versichern. Bei Notifizierung durch einen Bevollmächtigten/Rechtsanwalt muss dem Antrag jeweils eine aktuelle und eigenhändig unterschriebene Vollmacht beigefügt werden. Die Notifizierung ist einschließlich der Anlagen an das jeweils zuständige Fachreferat zu richten.

Schreiben der BaFin herunterladen

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