BTO 1.1 Tz. 1 beschreibt das zentrale Prinzip der Funktionstrennung im Kreditgeschäft zwischen den Bereichen Markt und Marktfolge. Die verwendeten Begriffe wurden bereits unter BTO Tz. 2 definiert:
– Markt (BTO Tz. 2 Buchstabe a)
– Marktfolge (BTO Tz. 2 Buchst. c)
– Bereich (BTO Tz. 2, Erläuterungen).
Zur erforderlichen aufbauorganisatorischen Trennung der Bereiche „Markt“ und „Marktfolge“ bis einschließlich der Geschäftsleitung vgl. BTO Tz. 3. Die Bedeutung der Funktionstrennung ergibt sich in Kombination mit der notwendigen Doppelvotierung bei risikorelevanten Kreditentscheidungen (vgl. BTO 1.1 Tz. 2) und den weiteren an die Kreditprozesse geknüpften Aufgabenzuordnungen (div. Bestimmungen in BTO 1.1 bis 1.4). Ziel ist es, dem primär vertriebsorientierten Marktbereich einen gleichwertigen, unabhängigen Überwachungs-Part gegenüberzustellen, um damit Interessenkollisionen vorzubeugen und einen hohen Qualitätsstandard im Kreditgeschäft sicherzustellen.
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