Nach BTO 1.2.6 Tz. 1 Satz 1 ist ein Verfahren einzurichten, das nach institutsinternen Kriterien die systematische Ermittlung von Risikovorsorgen im Kreditgeschäft sicherstellt. Dabei sind die jeweils angewandten Rechnungslegungsnormen zu beachten. Die MaRisk regeln insoweit für Kreditinstitute nichts Neues. Schon nach § 41 Abs. 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) ist im Rahmen der Jahresabschlussprüfung das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge darzustellen und zu beurteilen, wobei Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge zu erläutern sind und die Angemessenheit der Risikovorsorge zu beurteilen ist.
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