Gemäß § 32 Abs. 1 KWG ist eine schriftliche Erlaubnis der BaFin erforderlich, um in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen zu dürfen. Ein besonderer Vordruck für den Erlaubnisantrag existiert nicht, allerdings muss der Antrag
_ gemäß § 32 KWG,
_ gemäß § 14 AnzV sowie
_ unter Berücksichtigung von diversen Merkblättern der BaFin bzw. der Deutschen Bundesbank zu der Thematik (s.u.)
umfangreiche Angaben enthalten; darüber hinaus sind dem Antrag diverse Unterlagen beizufügen. Wenn sich aus dem Erlaubnisantrag ergibt, dass Erlaubnisversagungsgründe gem. § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 3 KWG vorliegen, muss bzw. kann die BaFin die Erlaubniserteilung versagen. Ein Erlaubnisversagungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Erlaubnisantrag keine ausreichenden Angaben und Unterlagen enthält (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3 KWG). Vor einer Versagung der Erlaubnis wird die BaFin den Antragsteller jedoch in aller Regel auffordern, die eingereichten Angaben bzw. Unterlagen nachzubessern.
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