Die Inhalte von Art. 431 wurden mit der CRR II überarbeitet und erweitert. Inhaltlich unverändert geblieben ist Abs. 1, wonach Institute die in Titel II (Art. 435 bis 451a) und Titel III (Art. 452 bis 455) genannten Informationen offenzulegen haben. Titel III regelt die offenzulegenden Informationen bei Anwendung eigener interner Verfahren, der Anwenderkreis ist daher für diesen Titel kleiner.
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