Art. 442 beinhaltet die Offenlegung des Kreditrisikos (teilweise auch „Adressenausfallrisiko“ genannt) und des Verwässerungsrisikos. Unter Kreditrisiko wird das Risiko verstanden, dass ein Schuldner nicht in der Lage oder nicht willens ist, seine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Mit Verwässerungsrisiko ist aufsichtsrechtlich das Risiko gemeint, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 53). In der CRR I stand in der Überschrift von Art. 442 noch „Kreditrisikoanpassungen“ 8 . Diese Bezeichnung wurde mit der CRR II abgeändert, sodass nun inhaltlich die Offenlegungsanforderungen besser widergespiegelt werden.
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