Art. 443 verlangt die Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten. Unter „unbelasteten Vermögenswerten“ versteht man Vermögenswerte, die keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern, diese Vermögenswerte zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, allgemein, diese Vermögenswerte durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft zu veräußern (vgl. Art. 411 Nr. 5 CRR II). Im Umkehrschluss kann ein Vermögenswert als belastet („Asset Encumbrance“) angesehen werden, wenn er verpfändet wurde oder Gegenstand einer Vereinbarung zur Besicherung oder Bonitätsverbesserung eines Bilanzgeschäfts oder Außerbilanzgeschäfts ist, von dem er nicht frei abgezogen werden kann.
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