Art. 448 regelt die Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen. Zinsänderungsrisiken bei Geschäften im Anlagebuch beinhalten das bestehende oder künftige Risiko für die Erträge und den wirtschaftlichen Wert eines Instituts, das sich aus nachteiligen Zinsbewegungen mit Auswirkungen auf zinssensitive Instrumente ergibt, einschließlich des Gap-Risikos, des Basisrisikos und des Optionsrisikos (vgl. EBA „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“, EBA/GL/2018/02 v. 19. 07. 2018, Tz. 7).
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