Art. 450 fordert die Offenlegung der Vergütungspolitik eines Instituts. Die Inhalte dieses Artikels sind mit der CRR II im Großen und Ganzen inhaltlich unverändert geblieben. Hintergrund für die Offenlegung der Vergütungspolitik sind ebenfalls Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise. Bis zu dieser Zeit war die Vergütungspraxis im Finanzsektor häufig stark an kurzfristigen Kriterien ausgerichtet, wonach kurzfristiger Erfolg belohnt wurde ohne Misserfolg entsprechend zu sanktionieren. Daher konnten und wurden auch große Risiken eingegangen, die dann letztendlich (neben anderen Faktoren) die Finanzmarktkrise auslösten.
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