Art. 451a ist mit der CRR II neu eingefügt worden. Er beinhaltet die Offenlegungspflichten zur Liquidität. Gänzlich neu sind Anforderungen an eine Offenlegung der Liquidität nicht. So wurde bereits im Rahmen der CRR I und dazu gehöriger technischer Standards ein Teil des Baseler Liquiditätsrahmenwerks – mit der Einführung der LCR 7 (Liquidity Coverage Ratio) und aufsichtlicher Überwachungsinstrumente – auf europäischer Ebene umgesetzt. Die EBA hatte in diesem Zusammenhang am 8. März 2017 Leitlinien zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote (EBA/GL/2017/01) veröffentlicht, um die diesbezüglichen Anforderungen des Baseler Ausschusses zur Offenlegung der LCR umzusetzen.
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