Art. 451a ist mit der CRR II neu eingefgt worden. Er beinhaltet die Offenlegungspflichten zur Liquiditt. Gnzlich neu sind Anforderungen an eine Offenlegung der Liquiditt nicht. So wurde bereits im Rahmen der CRR I und dazu gehriger technischer Standards ein Teil des Baseler Liquidittsrahmenwerks mit der Einfhrung der LCR 7 (Liquidity Coverage Ratio) und aufsichtlicher berwachungsinstrumente auf europischer Ebene umgesetzt. Die EBA hatte in diesem Zusammenhang am 8. Mrz 2017 Leitlinien zur Offenlegung der Liquidittsdeckungsquote (EBA/GL/2017/01) verffentlicht, um die diesbezglichen Anforderungen des Baseler Ausschusses zur Offenlegung der LCR umzusetzen.
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