Erfüllt ein liquides Aktivum nicht mehr die allgemeinen Anforderungen des Art. 7, die operativen Anforderungen des Art. 8 oder ein anderes in der Verordnung gefordertes Kriterium, so muss das Institut den Vermögenswert spätestens nach 30 Kalendertagen aus dem Liquiditätspuffer herausnehmen. Maßgeblich für die 30-Tages-Frist ist das Datum, ab dem die Anforderungen nicht mehr eingehalten werden (Art. 18 Abs. 1).
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