Teil 8 der CRR enthält Anforderungen an die Offenlegung, die es Marktteilnehmern ermöglichen soll, „Kerninformationen über den Anwendungsbereich, das Eigenkapital, die Risikopositionen, die Risikomessverfahren und – daraus abgeleitet – die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank auswerten zu können.“ (vgl. BCBS: „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“, Rahmenwerk, Juni 2006, Tz. 809). Hiervon zu trennen sind Offenlegungsanforderungen, die sich aus anderen rechtlichen Grundlagen ergeben, z. B.
– Handelsrecht: § 325 ff. HGB
– Nachhaltigkeitsaspekte:
– OffenlegungsVO (EU) 2019/2088
– TaxonomieVO (EU) 2020/852
– Nichtfinanzielle Berichterstattung (CSR-Richtlinie 2014/95/EU).
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