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Vergütungen bei Finanzinstituten  
09.08.2017

Seit dem 04.08.2017 in Kraft – die überarbeitete Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

ESV-Redaktion Recht
Vergütungen müssen sich an den Geschäftsstrategien des Instituts orientieren (Foto: tech_studio/Fotolia.com)
Am 03.08.2017 ist nach einer längeren Konsultations- und Vorbereitungsphase die überarbeitete Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit ist diese Novelle am 04.08.2017 in Kraft getreten. Die BaFin nimmt dies zum Anlass, noch einmal auf ihre Auslegungshilfe hinzuweisen.

Gegenstand der Überarbeitung war in erster Linie die Umsetzung der Anforderungen der Leitlinien der europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für eine solide Vergütungspolitik in deutsches Recht, wie die BaFIn mitteilt. Diese Leitlinien konkretisieren die Vergütungsregeln der europäischen Eigenmittelrichtlinie und -verordnung CRD IV und CRR. Unterstützend hierzu überarbeitet die BaFin derzeit ihre Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung, die sich am Aufbau dieses Regelwerks orientiert.

Der Aufbau der InstitutsVergV

Die Verordnung ist wie folgt aufgebaut:
  • Abschnitt 1: Allgemeines
  • Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme
  • Abschnitt 3: Besondere Anforderungen an Vergütungssysteme
  • Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften für Gruppen
  • Abschnitt 5: Schlussvorschriften
Dabei sind folgende Punkte sind besonders hervorzuheben:

Anwendungsbereich

Anzuwenden ist die InstitutsVergV nach § 1 Absatz auf alle Institute im Sinne der §§ 1 Absatz 1b und 53 Absatz 1 KWG.

Dabei unterscheidet die InstitutsVergV nach § 1 Absatz 2 zwischen Anforderungen an alle Institute und den deutlich höheren Anforderungen für Institute mit einer Bilanzsumme von grundsätzlich mindestens 15 Milliarden Euro in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.

Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsorgan des Instituts

So müssen Geschäftsleiter das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan nach § 3 Absatz 1 mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Unternehmens umfassend und in verständlicher Form zu informieren.

Effektiver Beitrag zur Erreichung der Unternehmensziele

Vergütungssysteme müssen einen effektiven Beitrag zur Erreichung der Ziele in den Unternehmensstrategien leisten. Als Unternehmenssteuerungsinstrument müssen sie daher nach § 4 auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des Instituts niedergelegt sind.

Oft passten die vergütungsrelevanten Ziele in der Vergangenheit nicht zu den Zielen, die in den Unternehmensstrategien gesetzt wurden, weil sie sehr leicht zu erreichen waren. Um die Kontrolle der Ausrichtung der Vergütungssysteme an den Strategien zu gewährleisten, müssen sowohl die Festsetzung der Vergütungsparameter als auch die Ermittlung der Zielerreichung transparent und nachvollziehbar sein.

Angemessenheit der Vergütungssysteme

Vergütungssysteme sind nach § 5 Absatz 1 dann angemessen ausgestaltet, wenn sie Anreize für Geschäftsleiter und Mitarbeiter zu unverhältnismäßig hohen Risiken vermeiden und den Überwachungsfunktionen der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen, so die Auslegungshilfe der BaFin.

Danach ist ein Vergütungssystem zum Beispiel nicht angemessen wenn es operationelle Risiken begünstigt. Dies, so heißt es in der die Auslegungshilfe weiter, wäre vor allem bei Vergütungssystemen im Vertrieb der Fall, wenn diese qualitative Kriterien vernachlässigen und zulasten von Kundeninteressen ausschließlich Absatzziele in den Vordergrund stellen.

Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen

  • Insoweit weist die Finanzaufsicht auf die Verantwortlichkeit von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen bei der Festsetzung der Vergütung von Geschäftsleitern nach 10 Absatz 1 InstitutsVergV hin. Diese müssen sicherstellen, dass die Vergütung  in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Geschäftsleiters und zur Lage des Instituts steht. Die übliche Vergütung darf dabei nicht ohne besondere Gründe überschritten werden.
  • Variable Vergütungen sollen nach § 10 Absatz 2 InstitutsVergV eine mehrjährige Bemessungsgrundlage von mindestens drei Jahren zugrunde gelegt werden.
Zu den Materialien
  • Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25.07.2017 – BGBl. 2017, 3042 - ausgegeben am 03.08.2017
  • Vorläufige Fassung der der InstitutsVergV der BaFin (ohne Gewähr)
  • Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung Stand 01.04.0217

Mehr zum Thema: Neue vergütungsrelevante Regeln für Finanzinstitute

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(ESV/bp)
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