Durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 13. August 2008 wurden die Regelungen für die internen Sicherungsmaßnahmen und die Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute unter einer gesonderten Zwischenüberschrift unter 5a, „Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute“, verortet. Ziel der Zusammenführung bisher zersplitterter geldwäscherelevanter Vorschriften in einem umfassenden Geldwäscheunterabschnitt war nach der Gesetzesbegründung, die Übersichtlichkeit des Kreditwesengesetzes zu fördern. Der Abschnitt ist heute mit „Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“ betitelt.
Lieferung: 06/23Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.