Nach BTO 1.2.2 Tz. 3, Erläuterungen MaRisk haben Institute für Zwecke der Überprüfung und Neubewertung von Sicherheiten die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschn. 7.2.1 (Besicherung mit Immobilien) und Abschn. 7.2.2 (Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten) zu beachten. Die Anforderungen werden für die „Besicherung mit Immobilien“ in Abschn. 7.2.1 in den Tz. 221 bis 226 und für die „Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten“ in Abschn. 7.1.2 in den Tz. 227 bis 230 der EBA-GL 2020/06 spezifiziert und nachfolgend erläutert.
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