Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
§ 53 KWG gehört zum Fünften Abschnitt („Sondervorschriften“) des Kreditwesengesetzes, welcher vor allem Regelungen für ausländische Anbieter, die in der Bundesrepublik Deutschland im Bank- und Finanzdienstleistungssektor aktiv werden wollen, umfasst. § 53 KWG beinhaltet Vorgaben für rechtlich unselbständige Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland und stellt solche Zweigstellen – soweit dies rechtlich möglich ist – den rechtlich selbständigen in Deutschland ansässigen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten gleich (vgl. Kza 580, S. 31).
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