§ 16 AnzV ist eine Spezialvorschrift über die von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzureichenden Anzeigen gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 KWG sowie § 24 Abs. 3a KWG. Da diese Holdings nur vergleichsweise wenige Anzeigepflichten haben, wurden die entsprechenden Detailregelungen in der Anzeigenverordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem Paragrafen zusammengefasst. Die o. a. Anzeigepflichten obliegen der Finanzholding-Gesellschaft bzw. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft selbst und nicht etwa dem als übergeordnetes Unternehmen geltenden inländischen CRR-Institut (bzw. einem anderen konsolidierungspflichtigen Institut), das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Unternehmen nachgeordnet ist. Zu Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften vgl. Rn. 2 zu § 2d KWG. Zu Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen sowie über- und nachgeordneten Unternehmen vgl. § 10a KWG.
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