Art. 7 CRR beinhaltet Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis (sog. Waiver-Regelungen) bezogen auf die Grundnorm des Art. 6 Abs. 1 CRR. Gemäß Art. 6 Abs. 1 CRR gilt grundsätzlich, dass jedes einzelne Institut folgende Vorschriften auf Einzelbasis (d. h. auf Einzelinstitutsebene) einzuhalten hat.
Lieferung: 06/24Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
