Die Positionen, die vom Ergnzungskapital abzuziehen sind, entsprechen den Abzugsposten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f bis j CRR, die vom harten Kernkapital abgezogen werden mssen. Somit ndert sich auch im Ergnzungskapital die Berechnungslogik der Abzugsposten grundlegend. Whrend nach 10 Abs. 6 KWG a.F. noch ein hlftiger Abzug der Beteiligungspositionen vom Kern- und Ergnzungskapital vorzunehmen war, hielt mit Basel III vielmehr der corresponding deduction approach Einzug, bei dem sich die Kapitalqualitt des Abzugspostens an der Kapitalqualitt der Investition orientiert. Einzig bei Investitionen in Ergnzungskapitalinstrumente, die zu Abzugsposten fhren, bringt der corresponding deduction approach eine Entlastung fr die Institute mit sich, da diese Posten nun vollstndig vom Ergnzungskapital und nicht mehr hlftig vom Kern- und Ergnzungskapital abzuziehen sind.
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