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Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)  
05.02.2018

OLG Hamm: Zahlungsarrest wegen Transaktionen ohne Erlaubnis der BaFin

ESV-Redaktion Recht
Geldtransaktionen von Zahlungsdienstanbietern sind erlaubnispflichtig (Foto: Mikhail Tolstoy und Taffi/Fotolia.com)
Wann kann gegen einen Zahlungsdiensteanbieter, der Transaktionen ohne BaFin-Erlaubnis nach dem ZAG ausgeführt haben soll, ein Vermögensarrest verhängt werden? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich auseinandergesetzt.

In dem betreffenden Fall wurde die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft beschuldigt, mit ihrer Gesellschaft Zahlungen ausgeführt zu haben, die nach dem ZAG der Erlaubnis der BaFin bedurft hätten - strafbar nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 ZAG. Konkret soll die Beschuldigte im Auftrag eines Unternehmens, das die Kryptowährung „OneCoin“ vertreibt, Zahlungen von One-Coin-Käufern auf Konten der Beschwerdeführerin vereinnahmt und aufgrund von Absprachen mit der One-Coin-Verkäuferin auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben.

Für diese Transaktionen soll die Beschwerdeführerin Provisionen von einem Prozent der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. Von  Dezember 2015 bis August 2016 sollen so über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein. Daraus wiederum sollen der Beschwerdeführerin etwa 2,9 Mio. Euro an Provisionszahlungen zugeflossen sein. Gegen die beschuldigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bestand insoweit der Verdacht einer Straftat nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 ZAG.

AG Münster ordnet dinglichen Arrest in Höhe von 2,9 Mio Euro an

Auf der Grundlage dieser Verdachtsmomente hatte das Amtsgericht (AG) Münster einen dinglichen Arrest in Höhe von etwa 2.9 Mio. Euro in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Die Beschwerdeführerin, so das AG, habe bei einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in der benannten Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den verbotenen Geschäften zu leisten.

Auf die Beschwerde der Gesellschaft hin hatte das Landgericht (LG) Münster die erstinstanzliche Entscheidung des AG bestätigt. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Im Wortlaut: § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG – Strafvorschriften (in der zur Tatzeit gültigen Fassung)
Wer … (Ziff.)
 
2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, … wird … in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

OLG Hamm: Dringende Gründe für Arrestanordnung lagen vor

Der 4. Strafsenat des OLG hat diese weitere Beschwerde als unbegründet verworfen. Nach Auffassung des Senats ist die Arrestanordnung nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen.

So habe es dringende Gründe für die Annahme gegeben, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen können. Hierzu stellte das OLG folgende Erwägungen an:
  • Beschwerdeführerin ist Zahlungsdienstleisterin: Die beschwerdeführende Gesellschaft, für die die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt hatte, sei als Zahlungsdienstleisterin im Sinne des ZAG tätig geworden. Insoweit hielt es der Senat für ausreichend, dass die Beschwerdeführerin Bar- und Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten der Verkäuferin der Kryptowährung weitergeleitet habe.
  • Keine Erlaubnis der BaFin: Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionen habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.
  • Zwischenzeitliche Antragstellung bei BaFin unerheblich: Zwar hatte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt. Allerdings hatte die Vorinstanz nach Auffassung des Senats zu Recht angenommen, dass dieser Antrag zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Bei materiell rechtswidrig erbrachten Zahlungsdienstleistungen unterliegt die beschlagnahmte Summe dem Richterspruch zufolge auch dann der Einziehung, wenn die Beschwerdeführerin später als Zahlungsdienstleister zugelassen wird.
Quelle: PM des OLG Hamm vom 02.02.2018 zum Beschluss vom 04.01.2018 -  Az: 4 Ws 196/17 und 197/17

FinTechs 25.01.2018
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(ESV/bp)
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