Mit dem durch das Vierte KWG-nderungsgesetz eingefgten 2b KWG (heute 2c KWG) und der Ergnzung von 24 KWG wurde Artikel 11 der Zweiten Richtlinie des Rates der EG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Vorschriften ber die Aufnahme und die Ausbung der Ttigkeit der Kreditinstitute in deutsches Recht umgesetzt. Artikel 11 der Zweiten Richtlinie sieht eine doppelte Informationsverpflichtung vor, wenn sich die Zusammensetzung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Kreditinstitut ndert. Zum einen haben die Erwerber die Bankenaufsicht zu unterrichten. Dies wurde in 2b KWG (heute 2c KWG) umgesetzt. Zum anderen besteht fr die Kreditinstitute, an denen eine bedeutende Beteiligung erworben, erhht oder vermindert werden soll, selbst die Verpflichtung, Vernderungen zu melden. Dies ist in 24 Abs. 1 Nr. 10 KWG geregelt. Damit soll den Bankaufsichtsinstanzen ermglicht werden zu berwachen, inwieweit sich aus der Neuordnung der Zusammensetzung des Eigentmerkreises Gefahren fr die Funktionsfhigkeit des betreffenden Kreditinstituts und fr den Glubigerschutz ergeben knnen. Die vorgesehenen Sanktionsmglichkeiten dienen der Abwehr solcher Gefahren. Diese knnen sich beispielsweise daraus ergeben, dass potentielle Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlssig sind und das Kreditinstitut beispielsweise zur Geldwsche Kza 947 , d. h. die Rckfhrung illegal erworbener Vermgenswerte in den legalen Finanzkreislauf, missbraucht werden knnte.
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