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Dokument § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen
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KWG/CRR

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§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen

Mit dem durch das Vierte KWG-�nderungsgesetz eingef�gten � 2b KWG (heute � 2c KWG) und der Erg�nzung von � 24 KWG wurde Artikel 11 der Zweiten Richtlinie des Rates der EG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Vorschriften �ber die Aufnahme und die Aus�bung der T�tigkeit der Kreditinstitute in deutsches Recht umgesetzt. Artikel 11 der Zweiten Richtlinie sieht eine doppelte Informationsverpflichtung vor, wenn sich die Zusammensetzung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Kreditinstitut �ndert. Zum einen haben die Erwerber die Bankenaufsicht zu unterrichten. Dies wurde in � 2b KWG (heute � 2c KWG) umgesetzt. Zum anderen besteht f�r die Kreditinstitute, an denen eine bedeutende Beteiligung erworben, erh�ht oder vermindert werden soll, selbst die Verpflichtung, Ver�nderungen zu melden. Dies ist in � 24 Abs. 1 Nr. 10 KWG geregelt. Damit soll den Bankaufsichtsinstanzen erm�glicht werden zu �berwachen, inwieweit sich aus der Neuordnung der Zusammensetzung des Eigent�merkreises Gefahren f�r die Funktionsf�higkeit des betreffenden Kreditinstituts und f�r den Gl�ubigerschutz ergeben k�nnen. Die vorgesehenen Sanktionsm�glichkeiten dienen der Abwehr solcher Gefahren. Diese k�nnen sich beispielsweise daraus ergeben, dass potentielle Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverl�ssig sind und das Kreditinstitut beispielsweise zur Geldw�sche � Kza 947 �, d. h. die R�ckf�hrung illegal erworbener Verm�genswerte in den legalen Finanzkreislauf, missbraucht werden k�nnte.

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