2g fhrt fr bestimmte Institute mit Sitz im EWR, die der gleichen Drittstaatengruppe angehren, die Pflicht ein, ein einheitliches zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten (in Ausnahmefllen auch zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen), wenn die Gesamt-Vermgenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des EWR gewisse Schwellenwerte berschreiten. Die Institute dieser Drittstaatengruppe werden hierdurch Tchter dieses EU-Mutterunternehmens, auch Intermediate EU Parent Undertaking bzw. IPU genannt (nachfolgend werden zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen bzw. Intermediate EU Parent Undertaking als ?IPU? benannt), wodurch die konsolidierte Beaufsichtigung ihrer EWR-Aktivitten ermglicht werden und eine Anwendung der europischen Abwicklungsvorschriften erleichtert werden soll. Die aufsichtliche Bercksichtigung eines gemeinsamen Mutterunternehmens auerhalb des EWR fr die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung war vor Einfhrung dieser Vorschrift im harmonisierten EU-Recht nicht vorgesehen, so dass etwa Schwesterinstitute mit gemeinsamer Mutter in einem Drittstaat grundstzlich nicht konsolidiert wurden.
Lieferung: 05/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
