§ 8a KWG regelt die besonderen Aufgaben der BaFin und der Deutschen Bundesbank bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die BaFin für die konsolidierte Aufsicht über eine in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätige aufsichtliche Gruppe (Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe) zuständig ist. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.November 2006 in das Kreditwesengesetz eingefügt und seither – vor allem zur Anpassung an geänderte bzw. erweiterte EU-rechtliche Vorgaben – mehrfach geändert.
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