§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute
§ 8c KWG regelt die Übertragung bzw. Übernahme der Zuständigkeit für die konsolidierte Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen auf eine bzw. von einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Übertragung der Einzelinstitutsaufsicht über ein gruppenangehöriges Institut auf eine solche Stelle. Die Norm ist im zweiten Kapitel des Ersten Abschnitts des Kreditwesengesetzes verortet, in dem es im Wesentlichen um die Aufgaben der BaFin sowie um ihre Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen im EWR geht.
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