Die Positionen, die vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehen sind, entsprechen sinngemäß den Abzugsposten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f bis j sowie l CRR, die vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen. Dabei handelt es sich um die Abzüge von Posten in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, sowie dem Überlauf von Abzugsposten der nächstschlechteren Eigenmittelkategorie, die die Instrumente dieser Kategorie übersteigen. Ebenso sind vorhersehbare steuerliche Belastungen aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals abzuziehen.
Lieferung: 03/17Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.