Mit Art. 3 werden im Vergleich zur CRR weitere Begriffsbestimmungen vorgenommen. Damit kehrt der Gesetzgeber teilweise zu den ursprünglichen Begrifflichkeiten des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zurück. Dies bezieht sich beispielsweise auf die Definition der liquiden Aktiva. In Art. 3 Nr. 1 wird klargestellt, dass Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (Art. 416 Abs. 1 Unterabs. 2 CRR) nunmehr als Aktiva der Stufe 1 bezeichnet werden. Nach Art. 3 Nr. 2 sind Aktiva der Stufe 2 Vermögenswerte mit hoher Liquidität und Kreditqualität (Art. 416 Abs. 1 Unterabs. 2 CRR). Diese Stufe wird nochmals unterteilt in die Stufen 2A und 2B. Die Neudefinitionen der LCR-VO führten wiederum zu Anpassungen bei Art. 416 Abs. 1 CRR.
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