Anders als die anderen Paragraphen des KWG zur Rechnungslegung der Kreditinstitute (§§ 25a, 25b, 26a und 26b), die in das HGB übernommen wurden (§§ 340 bis 340o – Kza 413), bleibt § 26 im Grundsatz beibehalten, weil er die Vorlage bestimmter Rechnungslegungsunterlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Bundesbank regelt. Diese Vorschriften verblieben aus Zweckmäßigkeitsgründen im Kreditwesengesetz. Der bisherige Absatz 4, der das Recht des Bundesministeriums der Justiz regelte, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute zu erlassen, ist entfallen, weil diese Verordnungsermächtigung dem Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz) durch § 330 Abs. 2 HGB übertragen wurde (s. Kza 415). Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Justiz durch die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245), Gebrauch gemacht (s. Kza 418).
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