Die Befugnis, die nach § 40 Abs. 1 geschützte Bezeichnung zu führen, haben alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen, welche eine Erlaubnis nach § 32 ausdrücklich besitzen oder denen gegenüber diese Erlaubnis gemäß § 61 als erteilt gilt. Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind von Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden errichtete, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten der Gewährträger unbeschränkt haftet. Ihre Rechtsverhältnisse stützen sich auf Sparkassengesetze der Länder und öffentliche Satzungen.
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