§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
In seiner früheren Fassung fanden sich in § 48 Vorgaben zur "Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs". Jene Thematik wurde zwischenzeitlich nach § 46h verschoben. Die Verschiebung hatte zunächst zur Folge, dass § 48 bis zum 31.12.2018 unbelegt bliebt. Mit seinem heutigen Regelungsgehalt der Anordnungsbefugnisse der BaFin (zum diesbezüglichen redaktionellen Versehen s, Anm. 4 zu Abs. 1) ist § 48 in Kraft seit dem 01.01.2019 – entsprechend der Anwendungsvorgabe der nachfolgend genannten "STS-Verordnung".
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.