Nach Maßgabe des § 53h KWG kann die BaFin bei der Liquiditätsbeurteilung gegenüber der zentralen Gegenpartei (CCP) im Einzelfall Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Anforderungen aus Art. 44 EMIR ggf. in Verbindung mit den nach Art. 44 Abs. 2 EMIR erlassenen technischen Regulierungsstandards (Art. 32 ff. Delegierte Verordnung (EU) 153/2013) hinausgehen, wenn andernfalls eine nachhaltige Liquidität der CCP nicht gesichert werden kann.
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