In seiner ursprünglichen Fassung befasste sich § 55 mit der Strafbarkeit bei Verletzung der Schweigepflicht (der BaFin-Beschäftigten). Mittels Art. 194 des EG zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 wurde § 55 aufgehoben, nachdem die in diesen Zusammenhang relevante Strafbarkeitsregelung im StGB geschaffen wurde (dazu ausführlich Anm. 24 ff. zu § 9 in diesem Kommentar). Gleichzeitig fehlte sowohl im KWG als auch im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz oder in der (damaligen) Konkursordnung eine Vorschrift, nach der die Nichterfüllung der durch § 46b KWG begründeten Anzeigepflicht der Geschäftsleiter und bei in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institute der Inhaber geahndet werden konnte. Der Gesetzgeber hat deshalb den (damals freien) § 55 KWG im Jahr 1986 durch das 2. WiKG neu eingefügt, um den Straftatbestand der Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (später auch der drohenden Zahlungsunfähigkeit) zu schaffen.
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