Das Kreditwesengesetz mit seiner ordnungspolitischen Funktion sowie die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen enthalten eine Vielzahl von Vorschriften, die zur Durchsetzung des Gesetzeszwecks bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen fordern. Der Gesetzgeber hat viele dieser Vorschriften als so bedeutsam angesehen, dass er ihre Verletzung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, als typisches Verwaltungsunrecht eingestuft hat. Die Qualifizierung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten bedeutet, dass sie einerseits als nicht so schwerwiegend angesehen werden, um sie als kriminelles Unrecht zu werten wie es beispielsweise bei dem Betreiben gesetzeswidriger Geschäfte, der Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder der unbefugten Verwertung oder Offenbarung von Millionenkreditdaten der Fall ist (vgl. § 54 bis § 55b). Andererseits erfordert jedoch der Unrechtsgehalt dieser Verstöße aus Gründen der öffentlichen Ordnung sowie zur Durchsetzung der bankaufsichtlichen Normen, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die Aufsichtsbehörde die ihr in § 6 zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann, eine Ahndung.
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