§ 3 AnzV beinhaltet umfangreiche Detailbestimmungen zu den Anzeigen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG über wesentliche Auslagerungen. § 24 KWG ist am 01.01.2022 in Kraft getreten. § 3 AnzV wurde aufgrund zeitlicher Verzögerungen erst mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 23.11.2022 eingefügt und trat am 29.11.2022, also deutlich später als § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, in Kraft. Anzeigepflichtig sind alle relevanten Sachverhalte seit dem Inkrafttreten des § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, also insbesondere – alle Neuauslagerungen und alle beabsichtigten (aber noch nicht durchgeführten) wesentlichen Auslagerungen seit dem01.01.2022 sowie – alle seit dem 01.01.2022 erfolgten wesentlichen Änderungen bestehender wesentlicher Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben können.
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