§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
Gemäß § 26 Abs. 1 KWG müssen die Institute ihren Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der BaFin und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einreichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.
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