Der Grundgedanke zur Risikotragfähigkeit geht zurück auf Säule 2 des Basel II Rahmenwerks und besagt, "dass die Bank über die aufsichtlichen Mindestanforderungen hinaus über angemessene Eigenmittel für die Deckung ihrer Risiken verfügt", um auftretende Verluste absorbieren zu können – Risikotragfähigkeit bzw. Internal Adequacy Assessment Process: ICAAP (vgl. Basel II-Rahmenwerk, 2004, Tz. 721). Dieser Leitgedanke hatte auf europäischer Ebene Eingang in die Banken-Richtlinie (Richtlinie 2006/48/EG v. 14.06.2006, insbesondere in Artikel 123, gefunden (jetzt Art. 73 CRD IV) und wurde in Deutschland mit dem CRD-Umsetzungsgesetz in § 25a Abs. 1 KWG in nationales Recht umgesetzt. Demzufolge haben Institute einen Prozess durchzuführen, mit dem nach einem internen, von der Bank selbst zu entwickelnden Konzept die Kapitalausstattung bestimmt wird, die den gegenwärtigen und zukünftigen Risiken angemessen ist (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzesentwurf zum CRD-UmsG, BT-Drs. 16/2056 v. 29.06.2006).
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