Mit der 6. MaRisk-Novelle 2021 wurde ein neues Teil-Modul BTO 1.3.2 zur Behandlung von Forbearance-Maßnahmen (Stichwort "Zugeständnisse" – zur Definition und Abgrenzung s. weiter unten, Anm. 3 bis 3e) in den MaRisk ergänzt. Hiermit setzt die BaFin die diesbezüglichen Vorgaben aus den EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06) um.
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