Die Regelungen in BTO 2.2.1 haben in erster Linie zum Ziel, mögliche Fehlerquellen, die zur Entstehung von operationellen Risiken u. a. in Form von Rechtsrisiken führen können, bereits vor bzw. beim Abschluss der Handelsgeschäfte zu vermeiden. BTO 2.2.2 ergänzt diese Regelungen um weitere Maßnahmen im Sinne des Vier-Augen-Prinzips, u. a. zur Reduzierung von operationellen Risiken in Form von Manipulationsrisiken. Mit der Anforderung, dass im Rahmen der nachgelagerten Tätigkeiten auch eine Kontrolle der Limiteinhaltung (BTO 2.2.2 Tz. 4 Buchst. c) zu erfolgen hat, bestehen auch Querverbindungen zu den Marktpreis- und Adressenausfallrisiken.
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