Während die mit Marktpreisrisiken behafteten Handelsbuchpositionen täglich zu bewerten sind (vgl. BTR 2.2 Tz. 2), wird für das Anlagebuch grundsätzlich ein vierteljährlicher Turnus vorgegeben, da die Positionen i. d. R. für einen längeren Zeitraum gehalten werden. Das „Anlagebuch“ bildet alle Geschäfte ab, die nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR dem Handelsbuch (zur Abgrenzung siehe die Kommentierung zu BTR 2.2 Tz. 1) zuzuordnen sind. Es beinhaltet z. B. vergebene Kredite, Sach- und Finanzanlagen.
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