Art. 112 ordnet jedem Risikopositionswert (also Kredite, Darlehen, Wertpapiere etc.) eine von 17 aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen (= Forderungsklassen) zu. Diesen werden dann Risikogewichte zugewiesen, wobei die zuzuweisenden Risikogewichte wiederum von der Risikopositionsklasse und der Bonitätsstufe abhängen. Die anzuwendenden Risikogewichte werden in den Art. 114 ff. festgelegt. Art. 114 regelt die Risikogewichte von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken (vgl. Art. 112 Buchst. a). Die Regelungen in Art. 114 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen und sind seitdem unverändert geblieben. Allerdings wurde die Übergangsregelung in Art. 500a CRR verlängert (s. u., Rn. 6). Abs. 5 von Art. 114 ist aktuell nicht belegt. Abs. 6, der Übergangsvorschriften für Risikopositionen nach Art. 495 Abs. 2 enthielt, wurde im Zuge von Anpassungen in der CRR infolge der COVID-19-Pandemie mit der Verordnung (EU) 2020/873 v. 24.06.2020 gestrichen.
Lieferung: 05/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.