Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Inhalt von Art. 127 ist der Umgang mit "ausgefallenen Positionen" (Art. 112 Buchst. j) im KSA, d. h. wenn ein Ausfall des Schuldners oder, im Mengengeschäft, einer Kreditfazilität1 vorliegt. Für die Feststellung eines Ausfalls verweist Art. 127 auf Art. 178. Zu den diesbezüglichen Zusammenhängen siehe Kommentierung in Rn. 4 hier. Die Regelungen in Art. 127 wurden mit Wirkung zum 01.01.2014 in die erste Fassung der CRR aufgenommen. Mit der CRR II erfolgten kleinere Konkretisierungen. Im Zuge der CRR III wurde die Grundstruktur der Vorschrift beibehalten. In Abs. 1 wurden Bestimmungen zur Berücksichtigung von Abschlägen beim Kauf notleidender Kredite (NPL) ergänzt, die sich aus der DelVO (EU) 2022/954 ergeben (siehe Rn. 9 hier). Außerdem wurden die Regelungen zu ausgefallenen Positionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, an die geänderte Systematik der Artikel 124 bis 126 CRR III angepasst.
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