Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 131 regelt die Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung“ (= kurzfristiges Rating bzw. Kurzfrist-Rating/Short-term Rating), für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur (ECAI) vorliegt (Art. 112 Buchst. n).
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